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Geschäftsordnung des Senats der Republik Bergen
Geschäftsordnung des Senats der Republik Bergen


Abschnitt I – Allgemeines
Abschnitt I – Allgemeines


§ 1 – Zusammentritt; Auflösung
§ 1 – Zusammentritt; Auflösung
1. Der neugewählte Senat tritt gemäß dem Wahlgesetz zusammen.
1. Der neugewählte Senat tritt an dem Tag zusammen, an dem die Legislaturperiode des zuletzt gewählten Senates endet. Ist dieser Tag kein Werktag, tritt der Senat am darauffolgenden Werktag zusammen.
2. Abgeordnete, die für die konstituierende Sitzung entschuldigt sind, leisten den vorgesehenen Eid zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegenüber einem Präsidiumsmitglied.
2. Abgeordnete, die für die konstituierende Sitzung entschuldigt sind, leisten den vorgesehenen Eid zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegenüber einem Präsidiumsmitglied.


§ 2 – Geschäftsfähigkeit
§ 2 – Geschäftsfähigkeit
1. Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit wirksam sind. Einer Bestätigung kommt eine Nichtbefassung innerhalb von 14 Tagen gleich.
Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Die Geschäftsfähigkeit wird auf Antrag geprüft. Ist der Senat nicht geschäftsfähig, ist die Sitzung aufzuheben. Bei einer erneuten Einberufung ist der Senat ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden geschäftsfähig, verfassungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
2. Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der Verfassung bleibt der Senat dann trotzdem bis zur Konstituierung eines geschäftsfähigen Senats mit allen Rechten im Amt.


§ 3 – Senatoren
§ 3 – Senatoren
1. Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich. Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Senators.
1. Senator ist, wer gültig gewählt oder nachgerückt ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die Nichtannahme des Mandates oder der Rücktritt vom Mandat bedürfen der schriftlichen unwiderruflichen Erklärung an das Präsidium. Sämtliche Rechte und Pflichten des Senators erlöschen mit der Wirksamkeit des Ausscheidens.
2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität, sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht vereidigt ist.
2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität, sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht vereidigt ist.
3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer der mitgeteilten Verhinderung den nächsten Listenkandidaten der Partei als Vertreter berufen.
3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat er dies dem Präsidium schriftlich mitteilen.
4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn Tage nicht an Sitzungen des Senats teil, so wird er seines Mandates verlustig. Der Präsident des Senats stellt den Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.
4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn Tage nicht an Sitzungen des Senats teil, so wird er seines Mandates verlustig. Das Präsidium des Senats stellt den Mandatsverlust des Senators fest. Es kann die Frist verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint. Es setzt die Frist aus, wenn der Senator aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, an der Entschuldigung gehindert ist.
5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der Präsident des Senats des Senats den nächsten Listenkandidaten der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.
5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der Präsident des Senats den nächsten Listenkandidaten der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker, der das Mandat mit seiner Vereidigung antritt.
6. Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.


§ 4 – Präsidium
§ 4 – Präsidium
1. Der Senat wählt einen Präsidenten aus seiner Mitte.
1. Der Senat wählt einen Präsidenten aus seiner Mitte, der dem Senat vorsteht und ihn nach außen vertritt.
2. Ebenfalls wird eine vom Senat festgelegte Anzahl von Stellvertretern gewählt, die den Senatspräsidenten vertreten. Der Senatspräsident kann sie jederzeit mit der Sitzungsführung betrauen und sie mit der Ausübung seines Amtes teilweise oder vorübergehend ganz beauftragen. Jedes Präsidiumsmitglied ist während der Erfüllung der Aufgaben Präsident im Sinne dieser Geschäftsordnung.
2. Ebenfalls wird eine vom Senat festgelegte Anzahl von Stellvertretern gewählt, die den Senatspräsidenten vertreten. Der Senatspräsident kann sie jederzeit mit der Sitzungsführung betrauen und sie mit der Ausübung seines Amtes teilweise oder vorübergehend ganz beauftragen. Jedes Präsidiumsmitglied ist während der Erfüllung der Aufgaben Sitzungsleiter.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium, das gemeinsam die oberste Instanz im Senat darstellt. Es unterstützt den Präsidenten bei seiner Entscheidungsfindung und übt mit ihm gemeinsam die Amtsaufsicht über Bedienstete des Senats aus. Der Ausschluss eines Senators über einen Zeitraum, der die laufende Sitzung übersteigt, bedarf des Beschlusses des Präsidiums. Das Präsidium entscheidet mit einer einfachen Mehrheit. Das Präsidium ist zudem Leiter der Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung unterstützt.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium, dass den Präsidenten in seiner Amtsführung unterstützt. Das Präsidium entscheidet mit einer einfachen Mehrheit, im Falle der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. Kommt das Präsidium zu keinem mehrheitlichen Beschluss, so gibt die Stimme des Senatspräsidenten den Ausschlag.
4. Das Präsidium führt zudem die Aufsicht über Senatsverwaltung und ihre Bediensteten.


§ 4a – Ältestenrat
§ 4a – Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten des Senats, seinen Stellvertretern und siebzehn weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern.
1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten des Senats, seinen Stellvertretern und siebzehn weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern entsprechend der Regeln zur Ausschussbesetzung.
2. Die von den Fraktionen zu benennenden Mitglieder werden per Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Fraktionen verteilt, basierend auf der Anzahl der Sitze im Senat.
2. Vor der Konstituierenden Sitzung beschließt der Ältestenrat des neuen Senats die Sitzanordnung im Plenarsaal. Er gibt über die Ausschüsse, und die Verteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen auf die einzelnen Fraktionen eine Beschlussempfehlung an das Plenum.
3. Am Tag vor einer Konstituierenden Sitzung beschließt der Ältestenrat des neuen Senats die Ausschüsse, die Sitzanordnung der Fraktionen und fraktionslosen Senatoren im Plenarsaal und die Verteilung der Ausschussvorsitze und deren Stellvertretungen auf die einzelnen Fraktionen.
4. Der Ältestenrat beschließt die Tagesordnung der Plenarsitzung am jeweils vorigen Tag in einer Sitzung, die frühestens um 16 Uhr beginnt. Mit Beginn der Sitzung des Ältestenrats endet die Frist für reguläre Anträge.
4. Der Ältestenrat beschließt die Tagesordnung der Plenarsitzung am jeweils vorigen Tag in einer Sitzung, die frühestens um 16 Uhr beginnt. Mit Beginn der Sitzung des Ältestenrats endet die Frist für reguläre Anträge.
5. Der Präsident beruft die Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Er muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder zehn Senatoren es verlangen. Die Einberufung muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung stattfinden.
5. Der Präsident beruft die Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder zehn Senatoren es verlangen. Er kann sich vertreten lassen.
6. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeweils aus Präsidium und Fraktionen anwesend sind.
6. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeweils aus Präsidium und Fraktionen anwesend sind.

7. Der Ältestenrat steht für Fragen, die die Geschäftsordnung des Senats, seine Mitglieder oder seine Arbeit betreffen, einem Senatsausschuss gleich. Er kann sich selbst zu einem Untersuchungsausschuss erklären.
§ 5 – Fraktionen
1. Fraktionen werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen mindestens jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Fraktionen haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene Zahl von Mitarbeitern.
3. Die Sitzordnung der Fraktionen bestimmt das Präsidium des Senats.


§ 5 – Fraktionen und Antragsgruppen
1. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Senatoren und konstituieren sich spätestens zwei Tage vor der konstituierenden Sitzung und wählen mindestens jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die sie nach außen vertreten. Sie regeln ihre Geschäfte selbstständig nach demokratischen Verfahren.
2. Fraktionen haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene Zahl von Mitarbeitern und eine Ausstattung mit Geschäftsbedarf durch den Senat. Parteiaufgaben dürfen aus diesen Mitteln nicht bestritten werden.
3. Mindestens 10 Senatoren können gemeinsam eine Antragsgruppe im Plenum bilden. Antragsgruppen sind keine formellen Zusammenschlüsse. In Gremien liegt das Quorum bei 5 von Hundert der Mitgliederzahl.
Abschnitt II – Sitzungen, Anträge und Abstimmungen
Abschnitt II – Sitzungen, Anträge und Abstimmungen


§ 6 – Sitzungen
§ 6 – Sitzungen
1. Sitzungen werden vom Präsidenten des Senats oder einem Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten des Senats einzuberufen.
1. Sitzungen werden vom Präsidenten des Senats oder einem Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion oder Antragsgruppe ist der Senat einzuberufen.
2. Sitzungen des Senats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
2. Sitzungen des Senats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden, Beratungen über den Ausschluss sind nicht öffentlich.
3. Sitzungen des Senats müssen protokolliert werden, die Protokolle werden veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter Verschluss gehalten.
3. Sitzungen des Senats müssen protokolliert werden. Die Protokolle werden veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter Verschluss gehalten.
4. Dem amtierenden amtierende Präsident stehen zwei Mitarbeiter der Senatsverwaltung zur Seite, die ihn bei seiner Amtsführung unterstützen, beispielsweise bei der Antragsverlesung oder -entgegennahme. Sie bilden gemeinsam den Sitzungsvorstand.
4. Dem als Sitzungsleiter amtierenden Präsidiumsmitglied stehen zwei Mitarbeiter der Senatsverwaltung zur Seite, die ihn bei seiner Amtsführung unterstützen, beispielsweise bei der Antragsverlesung oder -entgegennahme. Sie bilden gemeinsam den Sitzungsvorstand.
4. Rederecht haben die Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung und der Staatspräsident. Der Senat erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.
4. Rederecht haben die Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung und der Staatspräsident. Der Senat erteilt auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen des Staatspräsidenten, der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt.
5. Eine Sitzung kann durch Beschluss des Senats jederzeit unterbrochen, vertagt oder geschlossen werden. Der amtierende Präsident schließt die Sitzung spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.
5. Auf Verlangen einer Fraktion oder Antragsgruppe ruft der Senat ein Mitglied der Staatsregierung herbei. Vertreter der Staatsregierung müssen jederzeit gehört werden.
6. Eine Sitzung kann durch Beschluss des Senats jederzeit unterbrochen, vertagt oder geschlossen werden. Der amtierende Präsident schließt die Sitzung spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.


§ 6a – Vereinfachtes Verfahren
§ 6a – Vereinfachtes Verfahren
(1) Wird ein Antrag unter Verweis auf das vereinfachte Verfahren eingebracht, ist er durch das Präsidium oder den Sitzungsvorstand ungeachtet anderer Anträge unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, im Falle einer laufenden Sitzung als Zusatzpunkt unmittelbar im Anschluss an den zur Zeit der Antragstellung laufenden Tagesordnungspunkt, aufzunehmen.
(1) Wird ein Antrag unter Verweis auf das vereinfachte Verfahren eingebracht, ist er, ungeachtet anderer Anträge, unverzüglich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, im Falle einer laufenden Sitzung als Zusatzpunkt unmittelbar im Anschluss an den zur Zeit der Antragstellung laufenden Tagesordnungspunkt, aufzunehmen.
(2) Ohne Beteiligung der Ausschüsse berät und beschließt das Plenum über den Antrag. Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, so ist dieser herzustellen, bis das Plenum anderes beschließt.
(2) Ohne Beteiligung der Ausschüsse berät und beschließt das Plenum über den Antrag. Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, so ist dieser herzustellen, bis das Plenum anderes beschließt.
(3) Das Präsidium oder der Sitzungsvorstand weisen den Antrag zurück, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an Beratungen durch die Ausschüsse dem Interesse des Antragstellers auf vereinfachte Beratung überwiegt. In diesem Fall wird der Antrag im ordentlichen Verfahren beraten.
(3) Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an Beratungen durch die Ausschüsse dem Interesse des Antragstellers auf vereinfachte Beratung überwiegt. In diesem Fall wird der Antrag im ordentlichen Verfahren beraten. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist eine Abstimmung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens herbeizuführen.
§ 6b – Beschleunigtes Verfahren
(1) Wird ein Antrag mit Verweis auf das beschleunigte Verfahren eingebracht, weil ein Notstand eingetreten ist oder die Interessen der Republik zügiges Handeln unabdingbar erfordern, kann der Antrag nach Ermessen des Präsidiums ohne vorherige Debatte unverzüglich dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden, Änderungsanträge sind unzulässig.
(2) Unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Antrag ist die Möglichkeit zur Beratung über den Antrag nach § 6 oder 6a zu schaffen. Dabei soll der Beschluss als bestandskräftig angesehen werden, bis etwas anderes beschlossen und gemäß den Vorgaben der Verfassung umgesetzt ist.
(3) Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Beratung überwiegt. In diesem Fall wird der Antrag im vereinfachten Verfahren beraten. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist eine Abstimmung über die Anwendung des vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens herbeizuführen.


§ 7 – Antragsverfahren
§ 7 – Antragsverfahren
1. Anträge sind beim Senatspräsidium schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen Das Senatspräsidium beschließt danach die Ausschusszuordnung und setzt den Antrag anschließend in dem jeweiligen Ausschuss baldmöglichst auf die Tagesordnung.
1. Anträge sind beim Senatspräsidium schriftlich einzureichen. Das Senatspräsidium beschließt danach die Ausschusszuordnung und setzt den Antrag anschließend in dem jeweiligen Ausschuss baldmöglichst auf die Tagesordnung. Der Ältestenrat kann befasst werden.
2. Der Antrag wird vor dem Ausschuss begründet. Der Ausschuss berät über den Antrag. Abschließend gibt er dem Plenum eine Empfehlung ab. Der Ausschuss kann einen Antrag nach Geschäftsordnungsantrag auch verwerfen.
2. Anträge in laufender Sitzung sind mündlich oder soweit sie Beschlussvorlagen enthalten schriftlich an den Sitzungsleiter zu richten.
3. Der Antragsteller kann während der Ausschussberatung den Antrag modifizieren.
3. Zwei Anträge können gemeinsam zur Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden, soweit er nicht offensichtlich unzulässig ist. Anträge, die offensichtlich nicht ernsthaft sind, werden zurückgewiesen.
4. Es können Änderungsanträge während der Ausschussberatung gestellt werden. Über Änderungsanträge, die nicht vom Antragsteller übernommen werden, stimmt der Ausschuss zu geeigneter Zeit ab.
5. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses wird der Antrag vom Präsidium baldmöglichst auf die Tagesordnung des Senats gesetzt.
§ 8 – Beratungsverfahren
6. Bei der Abschlussberatung im Plenum kann sich jede Fraktion und die Staatsregierung zum Antrag äußern; dies muss aber von der jeweiligen Fraktion oder der Staatsregierung entweder beim Senatspräsidenten oder noch im Ausschuss angekündigt werden. Danach stimmt das Plenum über den Entwurf beziehungsweise die Entwürfe des Ausschusses ab.
1. Nachdem ein Antrag durch den Sitzungsvorstand verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.

2. Danach ist jedes Mitglied oder der Vertreter der Staatsregierung berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der Sitzungsleiter greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der amtierende Präsident ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
§ 8 – Aussprache
3. Es können Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern, Betroffenen und anderen Personen durchgeführt werden sowie Stellungnahmen und Gutachten eingeholt werden, soweit dies der Beratung dienlich ist.
1. Nachdem ein Antrag durch den amtierende Präsident verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
4. Im Verlaufe der Debatte können jedes Mitglied oder die Staatsregierung Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Werden sie verworfen, wird über die Übernahme zu einem angemessenen Zeitpunkt durch Abstimmung entschieden. Eine Fraktion oder eine Antragsgruppe können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen mehrere Vorschläge vor, so ist parallel über die Annahme aller Vorschläge abzustimmen. Über den Vorschlag mit den meisten Stimmen ist erneut abzustimmen.
2. Danach ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der amtierende Präsident greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der amtierende Präsident ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
5. Zum Ende der Beratungen ist über eine Endfassung des Antrages abzustimmen, der Antrag kann verworfen werden. Ausschüsse geben eine Beschlussempfehlung für das Plenum ab.
3. Zwei Anträge können durch den amtierende Präsident gemeinsam zur Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.
6. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses wird der Antrag vom Präsidium baldmöglichst auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.
4. Im Verlaufe der Debatte kann jeder Senator Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Eine Fraktion oder 10 Abgeordnete können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen zwei Vorschläge vor, so ist parallel über beide abzustimmen.
7. Eine Abschlussberatung im Plenum findet auf Antrag einer Fraktion, einer Antragsgruppe oder der Staatsregierung statt. Der Ausschuss kann beschließen, eine Sache zur weiteren Beratung an das Plenum zu verweisen. Findet eine Abschlussberatung statt, gilt das Verfahren zur Änderung entsprechend, die Endabstimmung schließt sich an. Ein Antrag kann zur weiteren Beratung zurückverwiesen werden.
5. Der Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder vertagen. Der amtierende Präsident schließt die Aussprache, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.
8. Wird keine Abschlussberatung beantragt, stimmt das Plenum ohne Debatte über den Antrag ab oder verweist die Angelegenheit auf begründeten Antrag zurück in das Beratungsverfahren.
9. Es können jederzeit Verfahrensanträge gestellt werden, die unverzüglich zu entscheiden sind. Die Beratungen können jederzeit unterbrochen, geschlossenen oder vertagt werden. Der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.
10. Der Ausschuss kann beschließen, einen Beratungsgegenstand an einen anderen Ausschuss zu überweisen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Präsidium, der Ältestenrat kann befasst werden.


§ 9 – Aktuelle Stunde
§ 9 – Aktuelle Stunde
1. Auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner zu erweitern. Der amtierende Präsident kann diesen Antrag bei begründeten Vorbehalten zurückweisen.
1. Auf Antrag einer Fraktion oder von Antragsgruppe ist eine Aktuelle Stunde zu einem bestimmten Thema durchzuführen.
2. Danach ist die Aussprache zu eröffnen.
2. Hierzu benennt jede Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist die Rednerliste um je einen Redner zu erweitern. Der Sitzungsleiter kann diesen Antrag bei begründeten Vorbehalten zurückweisen. Im Anschluss wird eine Aussprache durchgeführt.


§ 10 – Kleine und Große Anfrage; Fragestunde
§ 10 – Kleine und Große Anfrage; Fragestunde
1. Jeder Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium des Senats zugeleitet und von diesem bekanntgemacht.
1. Jeder Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium des Senats zugeleitet und von diesem bekanntgemacht.
2. Jede Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium zugeleitet und von ihm bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.
2. Jede Fraktion oder Antragsgruppe kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium zugeleitet und von ihm bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.
3. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.
3. Auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe ist eine Fragestunde zu eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein anderer Vertreter herbeigerufen werden kann. Der Senat kann die Anwesenheit eines bestimmten Vertreters verlangen.
4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Das Präsidium unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.
4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit wichtig sind, die unter Auflagen erfolgen kann, wenn diese der Geheimhaltung unterliegen. Das Präsidium unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.
5. Anfragen gemäß dieses Absatzes können auch an die Organe der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung gerichtet werden, diese können durch die Staatsregierung vertreten werden.


§ 11 - Abstimmungen
§ 11 - Abstimmungen
(1) Offene Abstimmungen werden über elektronische Systeme durchgeführt. Diese elektronische Systeme müssen jeder Senatorin und jedem Senator in der Benutzung verständlich sein. Diese elektronische Systeme zeigen die Stimmen auf Bildschirmen im Plenarsaal an. Das Senatspräsidium ist für die Festlegung eines Systems zuständig.
(1) Offene Abstimmungen werden über elektronische Systeme durchgeführt, soweit diese zur Verfügung stehen. Das Abstimmungsergebnis kann dabei auf Bildschirmen oder ähnlichen Einrichtungen nach Fraktionen und Optionen dargestellt werden. Ist das elektronische System nicht verfügbar, tritt an seine Stelle die Abstimmung per Handzeichen.
(2) Sollte das elektronische System nicht funktionstüchtig sein, so muss der Senat per Handzeichen abstimmen.
(2) Wenn die Sitzungsvorstand bei Abstimmungen per Handzeichen keine klare Mehrheit erkennen kann, wird der Hammelsprung durchgeführt.
(3) Wenn die Senatspräsidentin bzw. der Senatspräsident bei Abstimmungen per Handzeichen keine klare Mehrheit erkennen kann, wird der Hammelsprung durchgeführt.
(3) Geheime und namentliche Abstimmungen erfolgen auf Beschluss oder soweit sie vorgesehen sind durch Stimmzettel oder Stimmkarten.
(4) Näheres zu Abstimmungen regelt § 12 WahlG.
(4) Anstelle einer Abstimmung kann ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Die Annahme kann festgestellt werden, wenn nach Rückfrage durch den Sitzungsleiter kein Widerspruch erhoben wird, ansonsten ist eine Abstimmung durchzuführen. Dieses Verfahren soll bei Verfahrensvorschlägen des Sitzungsleiters ausschließlich angewendet werden.

Abschnitt II – Ausschüsse und Beauftragte
Abschnitt II – Ausschüsse und Beauftragte


§ 12 – Ausschüsse
§ 12 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden, angewandt wird bei der Sitzzuteilung das Hare/Niemeyer-Verfahren. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus einer vom Ältestenrat festgelegten Zahl von Mitgliedern, die einer Primzahl entsprechen sollen und von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse vorgeschlagen werden. Es werden Stellvertreter für jedes Mitglied benannt. Aus der Mitte des Ausschusses (einschließlich der Stellvertreter) können Unterausschüsse gebildet werden, die Aufgaben der Ausschüsse wahrnehmen können, soweit der Ausschussvorstand das beschließt. Es wird ein Sitzungsleiter für diese Unterausschüsse bestimmt.
2. Die Ausschüsse werden von seinen Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
2. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich, mit Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sofern eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand die Nichtöffentlichkeit bestimmen.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, nehmen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Wo eine Fraktion oder eine Gruppe von Senatoren einen Antrag stellen kann, treten an diese Stelle 3 Ausschussmitglieder oder die Fraktion im Ausschuss. Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
3. Die Ausschüsse werden von einem durch den Ausschuss gewählten Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten.
4. Ein Untersuchungsausschuss wird durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik
4. Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende des federführenden Ausschusses, ansonsten der, der der größten Senatsfraktion angehört. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, kann aus wichtigen Gründen verweigert werden.
5. Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, die Ausschüssen gleichstehen und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die keine Senatoren sind.
Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern nicht eine der Geheimhaltung unterliegende Sache Beratungsgegenstand ist oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
§ 12a – Untersuchungsausschüsse
Der Senat kann einen Ausschuss für einen bestimmten Sachverhalt zum Untersuchungsausschuss erklären.
1. Ein Untersuchungsausschuss wird durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder Antragsgruppe zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird oder gibt sein Mandat an den Senat zurück, wenn er die Untersuchung nicht beenden kann.
5. Ausschüsse können themenübergreifende Vorlagen in gemeinsamer Sitzung beraten. Vorsitzender der gemeinsamen Sitzung ist derjenige Vorsitzende eines beteiligten Ausschusses, der der größten Senatsfraktion angehört, im Zweifel der lebensältere. Die anderen beteiligten Ausschussvorsitzenden nehmen die Stellvertretung wahr.
2. Untersuchungsausschüsse tagen geheim, die Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der Ausschussmitglieder hergestellt werden, sofern sie nicht im Einsetzungsbeschluss ausgeschlossen wird.
6. Zusätzlich zu den Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die keine Senatoren sind.
3. Der Senat kann einen Ausschuss für einen bestimmten Sachverhalt zum Untersuchungsausschuss erklären.


§ 13 – Beauftragte des Senats
§ 13 – Beauftragte des Senats
1. Der Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senats“ bezeichnet und vom Senat gewählt.
1. Der Senat kann Beauftragte des Senats als Hilfsorgane einsetzen, die ihm direkt unterstehen. Ausschüsse können ebenfalls Beauftragte bestellen.
2. Ihnen steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.
2. Beauftragten dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen und jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen.
3. Sie dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über ihre Arbeit vor.
3. Besoldung, Ausstattung und Aufwendungen der Beauftragten werden durch den Senat bestritten, sie erhalten das erforderliche Personal gestellt und können Dienste der Senatsverwaltung beanspruchen.
4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm rechenschaftspflichtig.
4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm rechenschaftspflichtig. Sie können mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aber in jedem Fall Auskunft und Amtshilfe der Staatsregierung und der Behörden verlangen, sofern dem Senat dieses Recht zusteht.
Abschnitt IV – Verhaltensregeln und Hausordnung


Abschnitt IV – Sonstiges
Teil I - Hausordnung


§ 14 – Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende
§ 14 – Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende
1. Senatoren haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidium festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen, Anteile an Unternehmen u.ä. dem Präsidium zur Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.
1. Senatoren haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Ältestenrat festgelegt werden), Spendeneingänge in bedeutender Höhe, mögliche Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen, Anteile an Unternehmen u.ä. dem Präsidium zur Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall entscheidet das Präsidium, ob eine Anzeige notwendig ist.
2. Reden werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.
2. Reden werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.
3. Zwischenrufe, Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.
3. Zwischenrufe, Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.
4. Die allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.
4. Die Grundsätze des höflichen Umgangs und der Würde des Senats werden durch das Präsidium durchgesetzt.
5. Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Staatspräsidenten, dem Präsidium und den Fraktionsvorständen gestattet, mit den dafür vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 6 zu benutzen.
5. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf Gespräche ist zu verzichten.Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Staatspräsidenten, dem Präsidium und der Fraktionsführung gestattet, mit den dafür vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung zu führen, soweit der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird.
6. Die Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf Gespräche ist zu verzichten.
8. Das Aktenstudium ist gestattet.
7. Das Aktenstudium ist gestattet.
9. Der Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn das Rederecht erteilt ist oder dieser anderweitig ohne Zustimmung gestattet ist.
8. Der Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der amtierende Präsident das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne Zustimmung gestattet ist.


§ 15 – Besucher und Medien
§ 15 – Besucher und Medien
1. Der Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine Betreuung an.
1. Der Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine Betreuung an.
2. Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
2. Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidiums des Senats und nach Maßgabe der vom Präsidiums in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.
3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidiums des Senats und nach Maßgabe der vom Ältestenrat erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.
4. Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, nicht der Medienberichterstattung dienenden Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.
4. Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, nicht der Berichterstattung dienenden Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt. Parlamentsbetrieb, Persönlichkeitsrechte und Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden.


§ 16 – Sonstiges
§ 16 – Besondere Bestimmungen
1. Demonstrationen und Aufzüge sind im Senatsgebäude und einem Umkreis von 300 Metern nicht gestattet. Für den Bannkreis kann das Präsidium eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
1. Über die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihrer Funktion, einer Ein- oder Vorladung des Senats oder seiner Gremien, aufgrund der Geschäftsordnung oder sonstiger dringender Erfordernis zu gewähren ist, entscheidet die Senatsverwaltung nach Maßgabe des Präsidiums.
2. Über die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
2. Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.
(Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der Abgeordneten/Fraktionen u.ä.), durch Einladung / Vorladung des Senats oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren ist, entscheidet der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter.
3. Eine gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist in den Gebäuden des Senats nicht gestattet. Davon ausgenommen sind angezeigte Informationsveranstaltungen der Fraktionen.
3. Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.
4. In den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Senats, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
4. Eine gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist in den Gebäuden des Senats nicht gestattet.
5. In den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Senats, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
6. Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Assistenztiere - ist nicht gestattet.
6. Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Assistenztiere - ist nicht gestattet.
7. Anordnungen der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit Hausverbot geahndet.
7. Anordnungen der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit Hausverbot geahndet.
8. Es ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidium des Senats unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden des Senats durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind – auch mit richterlicher Anordnung ohne Genehmigung durch das Plenum – unstatthaft.
8. Es ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidium des Senats unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden des Senats durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind – auch mit richterlicher Anordnung ohne Genehmigung durch das Präsidium, das den Ältestenrat zu befassen hat – unstatthaft.
9. Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
9. Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend, die das Präsidium im Benehmen mit dem Ältestenrat erlässt. .
maßgebend.
10. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist Besuchern nicht gestattet.

Teil II – Ordnungsmaßnahmen


§ 17 – Ordnungsmaßnahmen
§ 17 – Ordnungsmaßnahmen
1. Verletzt ein Senator durch sein Verhalten oder seine Äußerungen im Senat
1. Verletzt ein Senator durch sein Verhalten oder seine Äußerungen im Senat
a) die Bestimmungen der Geschäftsordnung
a) die Bestimmungen der Geschäftsordnung,
b) die Bestimmungen der Hausordnung
b) das Ansehen des Senats oder eines Senators in schwerwiegender Weise,
c) das Ansehen des Senats oder eines Senators in schwerwiegender Weise
c) die grundlegenden Regeln der parlamentarischen Zusammenarbeit
d) die grundlegenden Regeln der parlamentarischen Zusammenarbeit
oder verhält er sich in anderer Weise unangemessen, so kann der Sitzungsleiter während der Sitzung, ansonsten der Präsident sein Verhalten rügen oder ihn vom Fortgang der Sitzung ausschließen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, so kann das Präsidium den Senator für bis zu 7 Tage von Sitzungen des Senats ausschließen und den Ausschluss auf geeignete Weise durchsetzen. Verstöße gemäß dieses Absatzes können auch durch eine angemessene Geldstrafe geahndet werden.
oder verhält er sich in anderer Weise unangemessen, so kann der amtierende Präsident sein Verhalten rügen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, so kann das Präsidium den
Senator für bis zu 7 Tage von Sitzungen des Senats ausschließen und den Ausschluss auf geeignete Weise durchsetzen. Der amtierende Präsident kann Verstöße gemäß dieses Absatzes auch durch eine angemessene Geldstrafe ahnden.
2. Verletzt ein Besucher
2. Verletzt ein Besucher
a) die Hausordnung des Senats
a) die auf ihn anwendbaren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die Würde des Hauses
b) die Würde des Hauses
oder stört oder beeinträchtigt in anderer Weise die Arbeit des Senats, so kann der Sitzungsleiter ihn des Plenarsaales, der Sicherheitsdienst des Gebäudes oder des Senatsgeländes verweisen und ihn von dort entfernen lassen. Der Präsident kann eine Geldstrafe verhängen, sofern die Unterlassungsaufforderung wirkungslos bleibt. Eventuelle strafrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.
oder stört oder beeinträchtigt in anderer Weise die Arbeit des Senats, so kann der amtierende Präsident ihn des Plenarsaales, des Gebäudes oder des

Senatsgeländes verweisen, ihn von dort entfernen lassen, oder eine Geldstrafe verhängen, sofern die Unterlassungsaufforderung wirkungslos bleibt. Eventuelle strafrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
Teil III – Schlussbestimmungen


§ 18 - Schlussbestimmungen
§ 18 - Schlussbestimmungen
1. Von dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senats abgewichen werden.
1. Von dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senats abgewichen werden.
2. Sämtliche gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der Konstituierung eines neuen Senats fortgesetzt. Ausschüsse, die ihre Arbeit nicht beendet haben, werden an die aktuellen Mehrheiten angepasst.
2. Sämtliche gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der Konstituierung eines neuen Senats fortgesetzt. Aufgaben der Ausschüsse werden wieder aufgenommen.
3. Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat entschieden.
3. Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat entschieden, sofern die Auslegung des Präsidiums angezweifelt wird. Der Ältestenrat ist zu befassen.
4. Diese Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.[/f]
4. Diese Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer Bekanntmachung durch das Präsidium in Kraft.