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Federal Employees Bill
Federal Employees Bill
An Act to regulate the status of the federal employees
An Act to regulate the status of the federal employees


CHAPTER I – STATUS OF FEDERAL EMPLOYEES
CHAPTER I – STATUS OF FEDERAL EMPLOYEES


Section 1 – Structure of Public Service
Section 1 – Structure of Public Service
(1) Die Bediensteten der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Bundesrichter, sind berufen
(1) Die Bediensteten der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Bundesrichter, sind berufen
1. in den zivilen öffentlichen Dienst (civil service),
1. in den zivilen öffentlichen Dienst (Civil Service),
2. das militärischen öffentlichen Dienst als Soldaten (uniformed service).
2. in den militärischen öffentlichen Dienst als Soldaten (Military Service).
(2) Personen, die
(2) Personen, die
a) durch den Präsidenten mit Zustimmung des Senats ernannt werden oder den Präsidenten unmittelbar beraten,
a) durch den Präsidenten mit Zustimmung des Senats ernannt werden oder den Präsidenten unmittelbar beraten,
b) unmittelbar durch die Federal Judges Conference oder den Kongress, eine seiner Kammern, sein Präsidium, einen Ausschuss, einen Senator oder Repräsentanten bestellt werden,
b) unmittelbar durch die Federal Judges Conference oder den Kongress, eine seiner Kammern, sein Präsidium, einen Ausschuss, einen Senator oder Repräsentanten bestellt werden,
c) Teil der Leitung einer Bundeseinrichtung sind,
c) Teil der Leitung einer Bundeseinrichtung sind,
d) die Leitung beraten,
d) die Leitung beraten,
e) verantwortlich für die Leitung von Abteilungen oder Programmen oder politische oder organisatorische Grundlagenentscheidungen sind oder
e) verantwortlich für die Leitung von Abteilungen oder Programmen oder politische oder organisatorische Grundlagenentscheidungen sind oder
f) sonst des besonderen politischen Vertrauens bedürfen,
f) sonst des besonderen politischen Vertrauens bedürfen,
sind Bedienstete des politischen Verwaltungsdienstes (political service).
sind Bedienstete des politischen Verwaltungsdienstes (Political Service).
(3) In einem Mandatsverhältnis zum Bund stehen die Senatoren und Repräsentanten sowie der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Höhe der Besoldung.
(3) In einem Mandatsverhältnis zum Bund stehen die Senatoren und Repräsentanten sowie der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Höhe der Besoldung.


Section 2 – Precedence of military-specific regulations
Section 2 – Precedence of military-specific regulations
Für Bedienstete des uniformed service gelten die besonderen Bestimmungen, die das Militärrecht festlegt oder erfordert vorrangig vor den Bestimmungen dieses Chapters.
Für Bedienstete des Military Service gelten die besonderen Bestimmungen, die das Militärrecht festlegt oder erfordert vorrangig vor den Bestimmungen dieses Chapters.


Section 3 – Ban of certain officials
Section 3 – Ban of certain officials
(1) Wird ein Bediensteter des civil oder military service in ein exekutives oder judikatives Amt eines Bundesstaates bestellt oder zum Senator oder Representative gewählt, ruht das Dienstverhältnis zum Bund für die Dauer dieser Tätigkeit.
(1) Wird ein Bediensteter des Civil oder Military Service in ein exekutives oder judikatives Amt eines Bundesstaates bestellt oder zum Senator oder Representative gewählt, ruht das Dienstverhältnis zum Bund für die Dauer dieser Tätigkeit.
(2) Wird ein Bediensteter des civil oder military service in ein Dienstverhältnis eines Bundesstaates berufen, das nicht zeitlich begrenzt ist, scheidet er gleichzeitig aus dem Dienst des Bundes aus. Dies gilt nicht für ein Dienstverhältnis als Reservist der Nationalgarde.
(2) Wird ein Bediensteter des Civil oder Military Service in ein Dienstverhältnis eines Bundesstaates berufen, das nicht zeitlich begrenzt ist, scheidet er gleichzeitig aus dem Dienst des Bundes aus. Dies gilt nicht für ein Dienstverhältnis als Reservist der Nationalgarde.
(3) Wird ein Bediensteter des civil oder military service in den political service des Bundes berufen, ruht das Ursprungsdienstverhältnis für die Dauer der Angehörigkeit zum political service.
(3) Wird ein Bediensteter des Civil oder Military Service in den Political Service des Bundes berufen, ruht das Ursprungsdienstverhältnis für die Dauer der Angehörigkeit zum Political Service.


Section 4 – Governoring Rules of Employee Management
Section 4 – Governoring Rules of Employee Management
(1) Die Einstellung, Ausbildung und Qualifizierung, Arbeit, Überprüfung, Besoldung, Beförderung, Pensionierung und Entlassung von Bediensteten der Vereinigten Staaten soll, soweit sie nicht durch Gesetz geregelt ist, dem Präsidenten für den gesamten öffentlichen Dienst und, innerhalb der durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag erlassenen Bestimmungen, der Regelung durch die Leiter der Bundeseinrichtungen oder ihre Beauftragte für deren Amtsbereich obliegen.
(1) Die Einstellung, Ausbildung und Qualifizierung, Arbeit, Überprüfung, Besoldung, Beförderung, Pensionierung und Entlassung von Bediensteten der Vereinigten Staaten soll, soweit sie nicht durch Gesetz geregelt ist, dem Präsidenten für den gesamten öffentlichen Dienst und, innerhalb der durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag erlassenen Bestimmungen, der Regelung durch die Leiter der Bundeseinrichtungen oder ihre Beauftragte für deren Amtsbereich obliegen.
(2) Jeder Bundesbedienstete hat das Recht, bei einer übergeordneten Stelle die Überprüfung von Anweisungen oder ihn persönlich belastenden Handlungen seines Dienstvorgesetzten zu beantragen. Soweit für eine Beschwerde im Zuge ihrer Entscheidung und Weiterführung oder durch allgemeine oder einzelfallbezogene Erklärung des Präsidenten die Zuständigkeit des Präsidenten ergibt, kann dieser die Entscheidung übertragen oder sich selbst vorbehalten.
(2) Jeder Bundesbedienstete hat das Recht, bei einer übergeordneten Stelle die Überprüfung von Anweisungen oder ihn persönlich belastenden Handlungen seines Dienstvorgesetzten zu beantragen. Soweit für eine Beschwerde im Zuge ihrer Entscheidung und Weiterführung oder durch allgemeine oder einzelfallbezogene Erklärung des Präsidenten die Zuständigkeit des Präsidenten ergibt, kann dieser die Entscheidung übertragen oder sich selbst vorbehalten.
(3) Der öffentliche Dienst der Vereinigten Staaten soll nach den Prinzipien der Effizienz und Effektivität unter fairen Arbeitsbedingungen eingesetzt und geführt werden. Die Bediensteten sind auf Treue zur Verfassung, Integrität und am öffentlichen Wohl orientierte Arbeit zu verpflichten.
(3) Der öffentliche Dienst der Vereinigten Staaten soll nach den Prinzipien der Effizienz und Effektivität unter fairen Arbeitsbedingungen eingesetzt und geführt werden. Die Bediensteten sind auf Treue zur Verfassung, Integrität und am öffentlichen Wohl orientierte Arbeit zu verpflichten.


Section 5 – Appointment
Section 5 – Appointment
(1) Ernennung, Beförderung und Entlassung sind durch Urkunden unter dem Siegel der Vereinigten Staaten zu vollziehen, sie erfolgen im Einklang mit dem gesetzlichen Vorschriften durch, im Auftrag oder im Namen des Präsidenten.
(1) Ernennung, Beförderung und Entlassung sind durch Urkunden unter dem Siegel der Vereinigten Staaten zu vollziehen, sie erfolgen im Einklang mit dem gesetzlichen Vorschriften durch, im Auftrag oder im Namen des Präsidenten.
(2) Nach der Übergabe der Ernennungs- oder Beförderungsurkunde ist der Ernannte durch den Präsidenten oder einen anderen Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen, ehe die Ernennung wirksam wird.
(2) Nach der Übergabe der Ernennungs- oder Beförderungsurkunde ist der Ernannte durch den Präsidenten oder einen anderen Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen, ehe die Ernennung wirksam wird.
(3) Die Ernennung von Bediensteten das civil oder uniformed services kann den Leitern der Bundeseinrichtungen übertragen und von diesen an untergeordnete Bedienstete des political service delegiert werden. Sie soll nach den Grundsätzen der Beförderung oder der öffentlichen Ausschreibung unter Einbeziehung der Qualifikation und besonderer Beachtung benachteiligter Gruppen erfolgen, wenn nicht das öffentliche Interesse etwas anderes erfordert. Benachteiligungen aufgrund persönlicher Eigenschaften sind ohne sachlichen Grund ist unzulässig.
(3) Die Ernennung von Bediensteten des Civil oder Military Services kann den Leitern der Bundeseinrichtungen übertragen und von diesen an untergeordnete Bedienstete des Political Service delegiert werden. Sie soll nach den Grundsätzen der Beförderung oder der öffentlichen Ausschreibung unter Einbeziehung der Qualifikation und besonderer Beachtung benachteiligter Gruppen erfolgen, wenn nicht das öffentliche Interesse etwas anderes erfordert. Benachteiligungen aufgrund persönlicher Eigenschaften sind ohne sachlichen Grund ist unzulässig.


Section 6 - Retirement and dismisal
Section 6 - Retirement and Dismisal
(1) Bedienstete des civil oder uniformed service scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen der Pensionierung erfüllen. Sie können entlassen werden, wenn sie
(1) Bedienstete des Civil oder Military Service scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen der Pensionierung erfüllen. Sie können entlassen werden, wenn sie
a) die ihnen anvertraute Aufgaben nicht oder unzureichend erfüllen,
a) die ihnen anvertrauten Aufgaben nicht oder unzureichend erfüllen,
b) das ihnen entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen oder
b) das ihnen entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen oder
c) aus anderen schwerwiegenden, nicht jedoch aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet für die Weiterbeschäftigung sind,
c) aus anderen schwerwiegenden, nicht jedoch aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet für die Weiterbeschäftigung sind,
d) sie um ihre Entlassung ersuchen.
d) sie um ihre Entlassung ersuchen.
(2) Bedienstete des political service können außerdem jederzeit ohne besonderen Grund entlassen werden.
(2) Bedienstete des Political Service können außerdem jederzeit ohne besonderen Grund entlassen werden.
(3) Leiter einer obersten Bundesbehörde oder andere Bedienstete, für die dies durch das Recht oder gesondert in ihrer Ernennungsurkunde bestimmt wurde, scheiden sie zu Beginn des Monats aus dem Amt, der auf eine Präsidentschaftswahl folgt.
(3) Leiter einer obersten Bundesbehörde oder andere Bedienstete, für die dies durch das Recht oder gesondert in ihrer Ernennungsurkunde bestimmt wurde, scheiden sie zu Beginn des Monats aus dem Amt, der auf eine Präsidentschaftswahl folgt.


Section 7 - Temporary Employees
Section 7 - Temporary Employees
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann für nur vorübergehend beschäftigte Personen, insbesondere auch Praktikanten, durch Rechtsvorschrift abgewichen werden.
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann für nur vorübergehend beschäftigte Personen, insbesondere auch Praktikanten, durch Rechtsvorschrift abgewichen werden.


CHAPTER II – WORKING TIME
CHAPTER II – WORKING TIME


Section 1 – Working Time
Section 1 – Working Time
(1) Die Bediensteten des civil service leisten im Regelfall eine 40-Stunden-Woche ohne Schichtbetrieb. Soweit es die Gegebenheiten der Bundeseinrichtung oder der Tätigkeit erfordern, können Abweichungen bestimmt oder individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Auch ohne solche Sonderregelungen kann in besonderen Ausnahmefällen der Dienstvorgesetzte andere Arbeitszeiten anordnen.
(1) Die Bediensteten des Civil Service leisten im Regelfall eine 40-Stunden-Woche ohne Schichtbetrieb. Soweit es die Gegebenheiten der Bundeseinrichtung oder der Tätigkeit erfordern, können Abweichungen bestimmt oder individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Auch ohne solche Sonderregelungen kann in besonderen Ausnahmefällen der Dienstvorgesetzte andere Arbeitszeiten anordnen.
(2) An Wochenenden, Feiertagen sowie an Tagen, die der Präsident durch Exekutiverlass bestimmt gilt für Bedienstete des Bundes arbeitsfrei.
(2) An Wochenenden, Feiertagen sowie an Tagen, die der Präsident durch Exekutiverlass bestimmt gilt für Bedienstete des Bundes arbeitsfrei.
Von der Arbeitsruhe können Teile der Bediensteten auf Anordnung des Leiters der betroffenen Einrichtung oder des Präsidenten ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der Wahrnehmung wichtiger Aufgaben durch diese im öffentlichen Interesse liegt.
Von der Arbeitsruhe können Teile der Bediensteten auf Anordnung des Leiters der betroffenen Einrichtung oder des Präsidenten ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der Wahrnehmung wichtiger Aufgaben durch diese im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Soweit ein Bediensteter mehr arbeitet, als er verpflichtet wäre, ist er für die zusätzliche Arbeitszeit zu besolden, wenn er nicht innerhalb eines Monats die entsprechende Überschreitung durch zusätzliche Arbeitszeitbefreiung mit seiner Zustimmung reduzieren kann.
(3) Soweit ein Bediensteter mehr arbeitet, als er verpflichtet wäre, ist er für die zusätzliche Arbeitszeit zu besolden, wenn er nicht innerhalb eines Monats die entsprechende Überschreitung durch zusätzliche Arbeitszeitbefreiung reduzieren kann.
Für die Arbeit an Sonntagen ist das 1,3-fache der tatsächlichen Arbeitszeit anzurechnen.
Für die Arbeit an Sonntagen ist das 1,3-fache der tatsächlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(4) Die Arbeitszeitvorschriften finden keine Anwendung auf Bedienstete des political service, gewählte Amtsträger und Bundesrichter.
(4) Die Arbeitszeitvorschriften finden keine Anwendung auf Bedienstete des Political Service, gewählte Amtsträger und Bundesrichter.


Section 2 – Exemption from Working Time
Section 2 – Exemption from Working Time
(1) Bedienstete des Bundes werden durch ihren Dienstvorgesetzten unter Wahrung der Bezüge vom Dienst befreit
(1) Bedienstete des Bundes werden durch ihren Dienstvorgesetzten unter Wahrung der Bezüge vom Dienst befreit
a) im Fall ihrer Erkrankung, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, wenn und insoweit die weitere Tätigkeit der Genesung entgegensteht oder die Gefahr der Ansteckung hervorrufen würde oder zur Durchführung einer medizinischen Behandlung,
a) im Fall ihrer Erkrankung, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, wenn und insoweit die weitere Tätigkeit der Genesung entgegensteht oder die Gefahr der Ansteckung hervorrufen würde oder zur Durchführung einer medizinischen Behandlung,
b) für die Wahrnehmung von Pflichten als Reservist oder Juror,
b) für die Wahrnehmung von Pflichten als Reservist oder Juror,
c) zur Teilnahme an der Beerdigung früherer Kameraden oder Familienangehörigen oder als Ehrenwache einer anderen Beerdigung eines früheren Bediensteten des Militärs oder der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Staaten,
c) zur Teilnahme an der Beerdigung früherer Kameraden oder Familienangehörigen oder als Ehrenwache einer anderen Beerdigung eines früheren Bediensteten des Militärs oder der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Staaten,
d) zur notwendigen kurzfristigen Betreuung von nahen Angehörigen wegen Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit, sofern diese Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann,
d) zur notwendigen kurzfristigen Betreuung von nahen Angehörigen wegen Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit, sofern diese Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann,
e) aus anderen Gründen, die durch Bundesrecht bestimmt oder vom Leiter der Bundeseinrichtung im Einzelfall genehmigt werden.
e) aus anderen Gründen, die durch Bundesrecht bestimmt oder vom Leiter der Bundeseinrichtung im Einzelfall genehmigt werden.
(2) Aus disziplinarischen Gründen kann ein Bediensteter unter Wegfall des Besoldungsanspruchs vom Dienst vorübergehend freigestellt werden. Dies ist insbesondere zulässig, wenn eine Entlassung aus dem Dienst wahrscheinlich oder möglich, aber unangemessen hart erscheinend, ist.
(2) Aus disziplinarischen Gründen kann ein Bediensteter unter Wegfall des Besoldungsanspruchs vom Dienst vorübergehend freigestellt werden. Dies ist insbesondere zulässig, wenn eine Entlassung aus dem Dienst wahrscheinlich oder möglich, aber unangemessen hart erscheinend, ist.
(3) Für je vier Wochen bezahlter Dienstzeit erhält ein Bediensteter 2 Tage Urlaubsanspruch, der mit Genehmigung des Vorgesetzten und unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus zwingenden dienstlichen Gründen jederzeit als bezahlte, einmalige und jährlich übertragbare Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden kann.
(3) Für je vier Wochen bezahlter Dienstzeit erhält ein Bediensteter 2 Tage Urlaubsanspruch, der mit Genehmigung des Vorgesetzten und unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus zwingenden dienstlichen Gründen jederzeit als bezahlte, einmalige und jährlich übertragbare Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden kann.
(4) Bedienstete im Ausland oder mit Stationierung an einem anderen als dem Heimatort erhalten einen erhöhten Anspruch nach Ssc. 4 von 3 Tagen, von dem 1/3 innerhalb der Vereinigten Staaten zu nutzen ist, wenn der Vorgesetzte nichts anderes genehmigt.
(4) Bedienstete im Ausland oder mit Stationierung an einem anderen als dem Heimatort erhalten einen erhöhten Anspruch nach Ssec. 3 von 3 Tagen, von dem 1/3 innerhalb der Vereinigten Staaten zu nutzen ist, wenn der Vorgesetzte nichts anderes genehmigt.


Section 3 - Part-time employments
Section 3 - Part-Time Employments
(1) Bedienstete können entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften, ansonsten entsprechend einer Vereinbarung mit dem Leiter der betroffenen Bundeseinrichtung in Teilzeit arbeiten. Ihre Arbeitsverpflichtung reduziert sich dann entsprechend ebenso wie die ihnen zustehenden, von der Arbeitszeit abhängigen Leistungen.
(1) Bedienstete können entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften, ansonsten entsprechend einer Vereinbarung mit dem Leiter der betroffenen Bundeseinrichtung in Teilzeit arbeiten. Ihre Arbeitsverpflichtung reduziert sich dann entsprechend ebenso wie die ihnen zustehenden, von der Arbeitszeit abhängigen Leistungen.
(2) Teilzeitarbeit soll nur für Positionen und Tätigkeiten ausgeschlossen oder nachrangig gestattet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(2) Teilzeitarbeit soll nur für Positionen und Tätigkeiten ausgeschlossen oder nachrangig gestattet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(3) Bei einer zeitweiligen Erhöhung der Arbeitspflicht soll auf Teilzeitbedienstete besondere Rücksicht genommen werden, soweit sie diese aus persönlichen oder familiären Gründen gewählt haben.
(3) Bei einer zeitweiligen Erhöhung der Arbeitspflicht soll auf Teilzeitbedienstete besondere Rücksicht genommen werden, soweit sie diese aus persönlichen oder familiären Gründen gewählt haben.
(4) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann ein Vollzeitbediensteter vorübergehend in Teilzeit versetzt werden.
(4) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann ein Vollzeitbediensteter vorübergehend in Teilzeit versetzt werden.




CHAPTER III - SALARIES
CHAPTER III - SALARIES


Section 1 - Determination of Saleries
Section 1 - Determination of Saleries
(1) Besoldungen nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht durch Appendix I dieses Gesetzes festgelegt worden sind, auf Basis von Appendix II durch den Präsidenten, den Leiter der betroffenen Bundesbehörde oder einen Beauftragten entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Einstufung kann auch durch Gesetz oder Organisationserlass vorgenommen werden, hierdurch können auch Richtlinien für die Einstufung für die errichtete Bundeseinrichtung vorgesehen werden. Vorgegebene Werte beziehen sich auf monatliche Werte.
(1) Besoldungen nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht durch Appendix I dieses Gesetzes festgelegt worden sind, auf Basis von Appendix II durch den Präsidenten, den Leiter der betroffenen Bundesbehörde oder einen Beauftragten entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Einstufung kann auch durch Gesetz oder Organisationserlass vorgenommen werden, hierdurch können auch Richtlinien für die Einstufung für die errichtete Bundeseinrichtung vorgesehen werden. Vorgegebene Werte beziehen sich auf monatliche Werte.
(2) Die jeweiligen Congressional Committes können jederzeit die Festlegung von Besoldungssetzen auf Grundlage von Appendix II in ihrem Zuständigkeitsbereich zum Gegenstand ihrer Beratungen machen und eine Änderung verlangen.
(2) Die jeweiligen Congressional Committes können jederzeit die Festlegung von Besoldungssätzen auf Grundlage von Appendix II in ihrem Zuständigkeitsbereich zum Gegenstand ihrer Beratungen machen und eine Änderung verlangen.
(3) Die in Appendices I und II werden der alleinigen Haushaltskompetenz des Repräsentantenhauses zugewiesen und separat von diesem Gesetz erlassen oder geändert.
(3) Die in Appendices I und II werden der alleinigen Haushaltskompetenz des Repräsentantenhauses zugewiesen und separat von diesem Gesetz erlassen oder geändert.


Section 2 - Allowances
Section 2 - Allowances
(1) Zusätzlich zu der Besoldung erhalten Bundesbedienstete Erstattung für Aufwendungen aus dienstlicher Veranlassung in der tatsächlich anfallenden Höhe, soweit diese Aufwendungen durch Rechtsvorschrift oder den Vorgesetzten im Einzelfall genehmigt wurden.
(1) Zusätzlich zu der Besoldung erhalten Bundesbedienstete Erstattung für Aufwendungen aus dienstlicher Veranlassung in der tatsächlich anfallenden Höhe, soweit diese Aufwendungen durch Rechtsvorschrift oder den Vorgesetzten im Einzelfall genehmigt wurden.
(2) Die Bundesbediensteten erhalten Erstattung nur, soweit die Aufwendungen nicht unmittelbar durch den Bund geleistet wurden. Der Bund stellt den Bediensteten insbesondere zur Verfügung
(2) Die Bundesbediensteten erhalten Erstattung nur, soweit die Aufwendungen nicht unmittelbar durch den Bund geleistet wurden. Der Bund stellt den Bediensteten insbesondere zur Verfügung
a) Ausrüstungsgegenstände und Dienstfahrzeuge, einschließlich des notwendigen Verbrauchsmaterials,
a) Ausrüstungsgegenstände und Dienstfahrzeuge, einschließlich des notwendigen Verbrauchsmaterials,
b) die Nutzung von Transportmitteln des Bundes, insbesondere der Streitkräfte,
b) die Nutzung von Transportmitteln des Bundes, insbesondere der Streitkräfte,
c) Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen der Streitkräfte und in anderen Einrichtungen nach Bedarf und Gegebenheiten,
c) Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen der Streitkräfte und in anderen Einrichtungen nach Bedarf und Gegebenheiten,
d) Uniformen und besondere Dienstkleidung.
d) Uniformen und besondere Dienstkleidung.
Die zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes, der für ihre Wartung, Reinigung und Instandsetzung verantwortlich ist. Uniformen und andere personalisierte Ausrüstungsgegenstände können Bediensteten unentgeltlich überlassen werden, wenn sie aus dem Dienst ausscheiden.
Die zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes, der für ihre Wartung, Reinigung und Instandsetzung verantwortlich ist. Uniformen und andere personalisierte Ausrüstungsgegenstände können Bediensteten unentgeltlich überlassen werden, wenn sie aus dem Dienst ausscheiden.
(3) Erstattungsfähig sind auch die Kosten für einen Umzug oder die Einrichtung und Unterhaltung eines Zweitwohnsitzes aus dienstlichen Gründen. Dies gilt auch für die Unterbringung während einer Dienstreise. Sie gilt nicht, soweit die Unterkunft durch den Bund zur Verfügung gestellt wird.
(3) Erstattungsfähig sind auch die Kosten für einen Umzug oder die Einrichtung und Unterhaltung eines Zweitwohnsitzes aus dienstlichen Gründen. Dies gilt auch für die Unterbringung während einer Dienstreise. Sie gilt nicht, soweit die Unterkunft durch den Bund zur Verfügung gestellt wird.
(4) Erstattung und Leistung sind auf tatsächliche Kosten begrenzt, sie sollen nicht ohne guten Grund ein ortsübliches Maß überschreiten.
(4) Erstattung und Leistung sind auf tatsächliche Kosten begrenzt, sie sollen nicht ohne guten Grund ein ortsübliches Maß überschreiten.


Section 3 - Compensation
Section 3 - Compensation
Sofern ein Bediensteter des Bundes im Dienst verwundet oder getötet wurde, gewährt der Bund ihm oder seinen Ehegatten und in die Ausbildung befindliche Kindern eine monatliche Kompensation des Einkommensausfalls, die sich an der Besoldung orientiert.
Sofern ein Bediensteter des Bundes im Dienst verwundet oder getötet wurde, gewährt der Bund ihm oder seinem Ehegatten und in der Ausbildung befindlichen Kindern eine monatliche Kompensation des Einkommensausfalls, die sich an der Besoldung orientiert.


Section 4 - Provisions for Payments
Section 4 - Provisions for Payments
(1) Die Besoldung wird monatlich in dem Umfang für das jeweilige Amt ausgezahlt, in dem sie entstanden ist. Die Bestimmungen der Appendices I und II beziehen sich dabei auf eine Beschäftigung mit voller Arbeitsverpflichtung.
(1) Die Besoldung wird monatlich in dem Umfang für das jeweilige Amt ausgezahlt, in dem sie entstanden ist. Die Bestimmungen der Appendices I und II beziehen sich dabei auf eine Beschäftigung mit voller Arbeitsverpflichtung.
(2) Wer eine Funktion kommissarisch wahrnimmt, hat für die Dauer der Wahrnehmung Anspruch auf die Besoldung, die mit der Funktion verbunden, unabhängig davon, ob er bereits anderweitig besoldet wird.
(2) Wer eine Funktion kommissarisch wahrnimmt, hat für die Dauer der Wahrnehmung Anspruch auf die Besoldung, die mit der Funktion verbunden ist, unabhängig davon, ob er bereits anderweitig besoldet wird.
(3) Stehen einer Person mehrere Besoldungen zu, so verfallen alle Ansprüche abgesehen von der jeweils höchsten. Entschädigungen, die ein Bediensteter als Reservist der Streitkräfte oder einer Nationalgarde erhält.
(3) Stehen einer Person mehrere Besoldungen zu, so verfallen alle Ansprüche abgesehen von der jeweils höchsten, sowie den Entschädigungen, die ein Bediensteter als Reservist der Streitkräfte oder einer Nationalgarde erhält.
(4) Die Besoldung ist bis zum siebten Tage eines Monats jeweils für den vorangegangenen Monat zu zahlen. Erstattungsansprüche werden gleichzeitig ausgezahlt, soweit nicht eine frühere Auszahlung aus Gründen der Billigkeit erfolgt ist.
(4) Die Besoldung ist bis zum siebten Tage eines Monats jeweils für den vorangegangenen Monat zu zahlen. Erstattungsansprüche werden gleichzeitig ausgezahlt, soweit nicht eine frühere Auszahlung aus Gründen der Billigkeit erfolgt ist.


Section 5 - Witholding of Payments
Section 5 - Witholding of Payments
(1) Auszahlungen werden nicht vorgenommen, wenn der Empfangsberechtigte seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Dies gilt nicht für Bedienstete des political service und Angehörige des military service, die während der Erfüllung ihrer Dienstpflicht verschleppt oder vermisst werden.
(1) Auszahlungen werden nicht vorgenommen, wenn der Empfangsberechtigte seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Dies gilt nicht für Bedienstete des Political Service und Angehörige des Military Service, die während der Erfüllung ihrer Dienstpflicht verschleppt oder vermisst werden.
(2) Auszahlungen werden reduziert um die fälligen Bundessteuern und Bundesabgaben. Sonstige Steuern und Abgaben können durch den Bund einbehalten werden, wenn er mit den erhebenden Behörden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat.
(2) Auszahlungen werden reduziert um die fälligen Bundessteuern und Bundesabgaben. Sonstige Steuern und Abgaben können durch den Bund einbehalten werden, wenn er mit den erhebenden Behörden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat.
(3) Wurde in einem Monat eine höhere Auszahlung geleistet, als fällig gewesen wäre, kann eine spätere Auszahlung entsprechend reduziert werden. Reduzierungen von mehr als 1/3 sind auf mehrere Auszahlungen umzulegen.
(3) Wurde in einem Monat eine höhere Auszahlung geleistet, als fällig gewesen wäre, kann eine spätere Auszahlung entsprechend reduziert werden. Reduzierungen von mehr als 1/3 sind auf mehrere Auszahlungen umzulegen.


Section 6 - Reclaim
Section 6 - Reclaim
Kommt eine Rückbehaltung in den Fällen der Sec. 4, Ssc. 3 nicht in Betracht, hat die auszahlende Stelle eine Rückzahlung zu verlangen und bei Nichterfüllung zu Gunsten des Bundeshaushalts gerichtlich einzuklagen.
Kommt eine Rückbehaltung in den Fällen der Sec. 4, Ssc. 3 nicht in Betracht, hat die auszahlende Stelle eine Rückzahlung zu verlangen und bei Nichterfüllung zu Gunsten des Bundeshaushalts gerichtlich einzuklagen.


CHAPTER IV - FINAL PROVISIONS
CHAPTER IV - FINAL PROVISIONS


Section 1 - Authority to prescribe Rules and Regulations
Section 1 - Authority to prescribe Rules and Regulations
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten obersten Behörden und sonstigen Bundeseinrichtungen sind unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten zum Erlass von Rules and Regulations bezüglich der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt.
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten obersten Behörden und sonstigen Bundeseinrichtungen sind unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten zum Erlass von Rules and Regulations bezüglich der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt.


Section 2 - Appendices applicable and method of change
Section 2 - Appendices applicable and Method of Change
(1) Die in den Appendices I und II niedergelegten Grundsätze finden frühestens ab der ersten Haushaltsperiode nach ihrem Inkrafttreten Anwendung. Der Präsident kann durch Exekutiverlass anordnen, dass die Anwendung um eine weitere Haushaltsperiode aufgeschoben wird, wenn die erforderlichen Einstufungen noch nicht vorgenommen wurden.
(1) Die in den Appendices I und II niedergelegten Grundsätze finden frühestens ab der ersten Haushaltsperiode nach ihrem Inkrafttreten Anwendung. Der Präsident kann durch Exekutiverlass anordnen, dass die Anwendung um eine weitere Haushaltsperiode aufgeschoben wird, wenn die erforderlichen Einstufungen noch nicht vorgenommen wurden.
(2) Solange die Anwendung ausgesetzt ist, finden die bisherigen Bestimmungen zur Höhe der Besoldung (Appendices 1-3 des Federal Saleries Act) Anwendung.
(2) Solange die Anwendung ausgesetzt ist, finden die bisherigen Bestimmungen zur Höhe der Besoldung (Appendices 1-3 des Federal Saleries Act) Anwendung.


Section 3 - Exemption from presidential authority
Section 3 - Exemption from Presidential Authority
Soweit dieses Gesetz dem Präsidenten Aufgaben oder Rechte überträgt, sind diese auf die Behörden der Exekutive begrenzt. Für die unabhängigen Bundesbehörden tritt deren Leiter, für die Behörden der Legislative das Präsidium des Kongresses und für die Judikativbehörden die Bundesrichterkonferenz an die Stelle des Präsidenten.
Soweit dieses Gesetz dem Präsidenten Aufgaben oder Rechte überträgt, sind diese auf die Behörden der Exekutive begrenzt. Für die unabhängigen Bundesbehörden tritt deren Leiter, für die Behörden der Legislative das Präsidium des Kongresses und für die Judikativbehörden die Bundesrichterkonferenz an die Stelle des Präsidenten.


Section 3 - Coming-into force
Section 3 - Coming-into Force
(1) Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
(1) Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten tritt außer Kraft:
(2) Mit dem Inkrafttreten treten außer Kraft:
- der Federal Saleries Act
- der Federal Saleries Act
- der The Appointment and Dismissal from Office Act
- der The Appointment and Dismissal from Office Act